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ZPO § 290 Widerruf des Geständnisses

ZPO § 290 Widerruf des Geständnisses

[ Auszug: Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständnis der Wahrheit n ... ]